ATSRECHT sagt am 08.07.2010Der Arzt muss dem Patienten grundsätzlich vor jedem Eingriff in die körperliche Unversehrheit über die Risiken des Eingriffs aufklären. Sinn und Zweck der Aufklärung ist es, dem Patienten die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er die Risiken des Eingriffs eingehen möchte oder nicht.Diese Aufklärung kann nicht auf Nicht-Mediziner, wie etwas Krankenschwestern, übertragen werden. Auch die bloße Aushändigung eines Aufklärungsbogens reicht nicht. Dieser Bogen kann allenfalls dazu dienen, ein tatsächlich stattgefundenes Aufklärungsgespräch zu belegen. Wird die Aufklärungspflicht verletzt, haftet der Arzt für alle nachteiligen Folgen des Eingriffs, auch wenn er keinen Behandlungsfehler begangen hat. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist vom Arzt zu führen.
Wann eine Aufklärung stattzufinden hat, hängt von der Art des Eingriffs, meist einer Operation, ab. Bei größeren Eingriffen sollte so früh wie möglich aufgeklärt werden. Eine Aufklärung erst am Tag vor der Operation, insbesondere erst abends, kann dafür schon nicht mehr genügen. Denn meist befindet sich der Patient dann schon im Krankenhaus und hat sich bereits so auf den Eingriff eingestellt, dass er das Für und Wider nicht mehr frei und unabhängig abwägen kann. Anders ist es bei kleineren, ambulanten Eingriffen, Hier ist es in der Regel ausreichend, wenn der Patient erst kurz vor dem Eingriff aufgeklärt wird. Wichtig ist auch hier, dass der Patient noch genügend Zeit hat, dem Arzt Fragen zu stellen.