ATSRECHT sagt am 25.08.2010Die Pflicht zur Aufklärung über echte Alternativen ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 313/05. Eine alternative Operationsmethode, die wesentlich andere Risiken oder Erfolgschancen aufweist, stellt ebenso eine aufklärungspflichtige Alternative dar, wie eine konservative Behandlungsmethode anstelle einer Operation.
Der Arzt muss darlegen, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der durchgeführten Behandlung entschlossen hätte, vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 313/05.
Der Patient muss (erst) in diesem Fall plausibel darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (er muss aber nicht darlegen oder gar beweisen, wie er sich letztlich entschieden hätte), vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2007, VI ZR 108/06.