ATSRECHT sagt am 16.08.2010Sehr geehrter raralf,
Ärzte sind verpflichtet, sowohl den privat wie auch den gesetzlich Krankenversicherten die gleiche Behandlung zukommen zu lassen, soweit es medizinisch notwendige Maßnahmen betrifft. Mit anderen Worten: Eine medizinisch notwendige Behandlung darf bei einem gesetzlich versicherten Patienten nicht deshalb unterbleiben, weil der Arzt hierfür eine geringere Vergütung erhält als bei einem Privatpatienten. Soweit es um "Komfortleistungen" geht, kann der Arzt aber durchaus den Privatpatienten bevorzugen. Zu diesen Komfortleistungen gehören etwa die schnellere Terminvergabe und kürzere Wartezeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass sich dies nicht nachteilig auf die Gesundheit der anderen Patienten auswirkt. Eine akuter Notfall muss natürlich immer vor einer Routineuntersuchung behandelt werden, unabhängig vom Versichertenstatus.