ATSRECHT sagt am 13.07.2010Die Verletzung von Obliegenheiten (wie der rechtzeitigen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit) kann tatsächlich zum (teilweisen) Verlust der Ansprüche, etwa dem Krankentagegeld, führen. Allerdings - und das verschweigen die Versicherer sehr häufig - gilt das nur, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist so im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Zu diesen weiteren Voraussetzungen gehört unter anderem die Frage, ob die Obliegenheit vorsätzlich, grob oder nur einfach fahrlässig verletzt wurde. Ferner spielt es eine Rolle, ob die Verletzung der Obliegenheit die Prüfung des Versicherers, ob er zahlen muss, erschwert oder vereitelt hat. Das ist meistenns gar nicht der Fall. Leider schalten die Versicherer meist auf stur weil sie damit rechnen, dass sich der Versicherungsnehmer nicht wehrt. Es ist aber in jedem Fall der Gang zum Anwalt hzu empfehlen, damit die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer genauen Prüfung unterzogen wird.