ATSRECHT sagt am 10.11.2010Die Nichtangabe vorvertraglicher Erkrankungen stellt eine Obliegenheitsverletzung dar und kann den Versicherer zur Auflösung des Vertrages(durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung) oder zur ganz oder teilweisen Leistungsverweigerung oder Anpassung des Vertrages berechtigen. Welche Erkrankungen im Vorfeld anzugeben sind, ist für den Versicherten allerdings häufig nur sehr schwer einzuschätzen. Sicher müssen keine einfachen "Alltagserkrankungen", wie etwa leichte grippale Infekte, erwähnt werden. Im Zweifelsfall ist es aber besser, lieber etwas mehr anzugeben als zu wenig. Längere oder schwer wiegendere Erkrankungen müssen immer offenbart werden. Besonders wichtig ist den Versicherungsunternehmen zudem die Kenntnis von psychischen Erkrankungen.
Auch wenn eine Erkrankung nicht angegeben wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Versicherer den Vertrag beenden kann. Denn der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer vor Abschluss der Versicherung deutlich auf die Folgen falscher oder lückenhafter Angaben hinzuweisen. An der Deutlichkeit dieser Warnung, die auch optisch besonderes hervorgehoben werden muss, fehlt es häufig. In diesem Fall hat der Versicherte gute Chancen den Vertrag fortsetzen zu können. Notwendig ist aber immer eine Prüfung im Einzelfall, insbesondere das die Versicherer sehr unterschiedlich gestaltete Formulare verwenden.