ATSRECHT sagt am 13.07.2010Hallo mart888,
es ist richtig, dass es formale Anforderungen an die Wirksamkeit einer Vereinbarung über chefärztliche Wahlleistungen gibt. Zu diesen Anforderungen gehört es unter anderem auch, dass der Patient darüber informiert wird, dass er natürlich auch ohne Vereinbarung einer Chefarztbehandlung die notwendige medizinische Versorgung erhält. Des Weiteren dürfen sich Vertretungsregelungen nur auf Notfälle, das heißt unvorhergesehene Fälle, beziehen. Es wäre ja auch widersinnig, eine Chefarztbehandlung zu vereinbaren, wenn in dieser Vereinbarung auch generell die Möglichkeit der Behandlung durch einen anderen Arzt als dem Chefarzt vorgesehen wäre. Wenn dagegen verstoßen wird, braucht der Patient die chefärztlichen Leistungen nicht zu bezahlen. Das gilt sogar dann, wenn der Chefarzt diese erbracht hat.
Eine andere Frage ist, ob sich der Private Krankenversicherer im Verhältnis zum Versicherten darauf berufen darf. Denn wenn der Patient keine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung erhebt (obwohl ihm das möglich wäre) und der Chefarzt die Leistungen auch tatsächlich erbracht hat, ist nicht einzusehen, warum die Chefarzt-Rechnung nicht ausgeglichen werden sollte. Es ist keine rechtliche Verpflichtung des Versicherten ersichtlich, alle denkbaren Einwendungen gegen die chefärztliche Honorarvereinbarung zu erheben, nur um den Versicherer von Kosten zu entlasten. Leider stellen sich die Versicherer hier häufig stur, sodass meist nur der Gang zu Gericht bleibt. Die Rechtlage ist hier auch noch nicht eindeutig geklärt. Die Gerichte befinden unterschiedlich über diese Frage. Natürlich kann man als Patient auch die Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung erheben und das gezahlte Geld zurück verlangen. Das ist dann der rechtlich sichere Weg. Allerdings wird dadurch auch das Arzt-Patienten-Verhältnis zerstört. Eine Weiterbehandlung wird bei diesem Arzt dann kaum noch möglich sein.