ATSRECHT sagt am 21.08.2010Sehr geehrte Karla,
es gilt hier drei Begrifflichkeiten auseinanderzuhalten, die zwar eng zusammenhängen, jedoch unterschiedliche Dinge beinhalten.
1. Die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) soll sicherstellen, dass eine medizinische Behandlung den Wünschen des Betroffenen folgt, wenn dieser selbst sich dazu nicht mehr äußern kann. Beispiel: Sie liegen im Koma und es muss entschieden werden, ob lebenserhaltende und -verlängernde Maßnahmen (wie eine künstliche Ernährung) veranlasst werden.
2. Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person Ihres Vertrauens, sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Bei diesen Sachen kann es sich um Geld- und Vertragsangelegenheiten handeln (z.B. Bank, Versicherung, Wohnung etc.).
3. Sollte die Vorsorgevollmacht nicht ausreichen (oder keine vorhanden sein) wird ein Gericht einen sogenannten Betreuer bestellen. Dieser kann für verschiedene Bereiche gesondert bestellt werden. Es kann auch zu seinen Aufgaben gehören, auf die Einhaltung der Wünsche aus einer Patientenverfügung zu achten. Sie können dem Gericht eine Entscheidungshilfe geben, wenn Sie in einer Betreuungsverfügung eine Person (und ggf. auch Ersatzpersonen) bestimmen, die durch das Gericht als Betreuuer bestellt werden sollen. In der Regel werden die Richter sich nach diesem Wunsch richten.
Im Grund sind alle drei Verfügungen / Vollmachten sinnvoll. Es finden sich im Internet auch zahlreiche Vorlagen, die verwendet werden können. Allerdings kommt es häufig auf Detailfragen an. In der Praxis zeigt sich, dass vorgefertigte Formulare oftmals nicht den wirklichen Willen des Betroffenen widerspiegeln. Unter Umständen sind einzelne Regelungen auch zu ungenau abgefasst. Es kann dann zu Unklarheiten kommen, welchen Willen der Verfasser tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte. Ich rate deshalb dazu, sich zunächst einmal selbst klar zu werden, welche Wünsche und Erwartungen man hat. Diese sollten auch im Familien- oder Freundeskreis besprochen werden. Zur Abfassung der jeweiligen Erklärungen ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll.