ATSRECHT sagt am 29.03.2011In der Privaten Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip. Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Ihr Versicherer alle Kosten tragen muss. Es muss aber geprüft werden, mit welcher Begründung genau die Kostenübernahme abgelehnt wird.
Die Frage, ob eine Ehe Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, wird in der Rechtsprechung derzeit noch unterschiedlich beantwortet. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht weiter aus. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (hier ist die Ehe gemäß § 27a Abs. 1 SGB V Voraussetzung), fehlt es bei privaten Krankenversicherungsverträgen meistens an einer entsprechenden Regelung. Für den Bereich der Beihilfe hat aber etwa der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg entschieden, dass ein Ausschluss der Kostenerstattung für unverheiratete Paare generell unzulässig ist. Die Argumentation muss meines Erachtens in gleicher Weise in der PKV gelten, sodass auch hier unverheiratete Paare gegenüber Eheleuten nicht schlechter gestellt werden dürfen.