Die Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht sind bestimmende Dokumente für den Fall, dass eine Person später nicht mehr einwilligungsfähig ist. Mit den drei Schriftstücken kann im Voraus festgelegt werden, was bei bestimmten Angelegenheiten zu geschehen hat. Sie werden erstellt, wenn die Person dies (noch) selbst entscheiden kann. Mit der Patientenverfügung wird geregelt, welche medizinischen Maßnahmen vorgenommen oder unterlassen werden sollen. Die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung sind Möglichkeiten, eine andere Person für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit als Vormund festzulegen.
Die Schriftstücke werden für die eigene Person erstellt. Sie werden zu einer Zeit angefertigt, in der die betreffende Person einwilligungsfähig und geschäftsfähig ist. Die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung können später unter bestimmten Voraussetzungen wirksam werden, wenn der Betroffene keine eigenständigen oder vernünftigen Entscheidungen mehr treffen kann oder diese nicht mehr ausdrücken kann.
Die Verfügungen müssen klar und deutlich ausdrücken, was der Wille der Person für den später möglichen Fall der Einwilligungsunfähigkeit ist. Die Verfügungen müssen als schriftliche Dokumente vorliegen, haben aber keine Vorgaben zum Inhalt oder zur Form. Es gibt aber Mustervordrucke für verschiedene Zwecke. Vage Ausdrücke sollten in den Formularen vermieden werden. Zwingend erforderlich sind die Unterschrift der betreffenden Person und das Datum. Die Dokumente müssen so abgelegt werden, dass sie zugänglich und auffindbar sind.
Die Patientenverfügung ist auch unter dem Namen Patiententestament bekannt. Die Patientenverfügung beinhaltet Anweisungen über den Umfang der medizinischen Versorgung. Der Patient kann genau festlegen, welche Maßnahmen er in bestimmten Fällen durchgeführt haben möchte und welche Maßnahmen unterbleiben sollen. Die Patientenverfügung kommt in dem Fall zum Tragen, wenn eine Einwilligungsunfähigkeit besteht. Der Patient kann im Voraus entscheiden, ob er in einem Notfall oder als Pflegefall bestimmten Schritten zustimmt. Dies können medizinische Untersuchungen oder Behandlungen sein. Mit der Patientenverfügung kann also dafür gesorgt werden, dass unerwünschte Maßnahmen (z. B. auch zur Lebenserhaltung) nicht durchgeführt werden. Von vielen Patienten werden eine Dialyse (Blutwäsche), eine künstliche Beatmung und Ernährung nicht gewollt. Die Verfügung kann auch bestimmen, welche Maßnahmen doch vorgenommen werden sollen. Auf keinen Fall kann sie jedoch eine aktive Sterbehilfe festlegen.
Durch die Vorsorgevollmacht bestimmt ein Mensch eine andere Person, die sie bei einer späteren Geschäftsunfähigkeit vertritt. Die Vollmacht kann das komplette Spektrum an Angelegenheiten umfassen oder nur einen Teil davon. Der Bevollmächtigte muss volljährig und selbst geschäftsfähig sein. Er fällt die notwendigen Entscheidungen für die betroffene Person. Der Bevollmächtigte kann die Person in rechtlichen, behördlichen, finanziellen und gegebenenfalls auch medizinischen Fragen vertreten. Die ausstellende Person muss sich im Klaren darüber sein, dass sie ein absolutes Vertrauen zu ihrem möglichen späteren Vertreter haben sollte.
Die Betreuungsverfügung legt, ähnlich der Vorsorgevollmacht, einen möglichen späteren Betreuer und gesetzlichen Vertreter für die Person fest. Der Unterschied ist, dass bei der Betreuungsverfügung das Vormundschaftsgericht entscheidet, ob der ernannte Betreuer wirklich eingesetzt wird oder jemand anders die Position übernimmt. Wurde keine Betreuungsverfügung aufgesetzt, so bestimmt das Gericht im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen eine gesetzliche Betreuungsperson. Die Betreuungsverfügung ist also der ausgedrückte Wunsch, dass eine vom Betroffenen bestimmte Person die Aufgaben übernehmen soll. In den meisten Fällen wird diesem Wunsch stattgegeben. Da eine Betreuungsverfügung nicht verbindlich ist, kann das Vormundschaftsgericht einen aus ihrer Sicht nicht geeigneten Betreuer ablehnen. Zur Erstellung der Betreuungsverfügung muss die Person nicht zwingend geschäftsfähig sein. So können auch Menschen mit einer Behinderung, nach einem schweren Unfall oder einer Erkrankung eine Vertrauensperson angeben. Das Gericht ist dann die Kontrollinstanz, ob die Person zu dieser Aufgabe im Sinne des Patientenwohls fähig ist. Auch kann das Gericht immer wieder überprüfen, ob es eventuelle Anzeichen für einen Missbrauch des Vertrauenspostens gibt.
Letzte Aktualisierung am 04.03.2010.